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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Außer anderslautende schriftliche Abmachung gelten ausschließlich die
nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Alle gegenteilige Anmerkungen
des Vertragspartners müssen schriftlich akzeptiert werden und beziehen
sich lediglich auf den vorliegenden Auftrag.
Unsere Firma vermittelt handwerkliche Aufträge und übernimmt die
Baukoordination. Unter dem Begriff „Baukoordination“ versteht man die
Organisation von Abläufen und Zeitplanung von Baustellen.
Dem Kunden ist bewußt, daß er mit seiner Bestellung die vorliegenden Allgemeinen Konditionen anerkennt.
1. KOSTENVORANSCHLAG - OFFERTE - BESTELLUNG
Unsere Offerten und Kostenvoranschläge sowie diejenigen unserer
Vertragspartner bleiben drei Monate nach schriftlicher Erstellung
gültig und beziehen sich auf die zum Zeitpunkt ihrer Abfassung
vorliegenden Informationen. Diese sind ebenso erst nach schriftlicher
Bestätigung unsererseits gültig, sowie nach Anerkennung der
individuellen Konditionen (u.a. der Baustelle) die vom Auftraggeber
auferlegt werden.
Die angegebenen Termine für die Fertigstellung der Arbeiten haben
indikative Werte und berechtigen nicht bei Nichtrespekt den Auftrag zu
stornieren oder eine eventuelle Entschädigung, gleich welcher Art, zu
fordern.
Die Annullierung einer Bestellung durch den Kunden kann nur mit
unserem Einverständnis erfolgen und unter Vorbehalt einer
Entschädigungszahlung an unser Unternehmen und/oder an unseren
Vertragspartnern, die pauschal auf 20 % des vorgesehenen Auftrages
taxiert wird, es sei, daß unsere Gesellschaft auf die Ausführung der
Arbeiten besteht, ohne Schaden durch eventueller Reklamationen und
Zinsen zu erleiden.
Der Kunde wird, im Rahmen der Möglichkeiten, über eventuelle
Mehrarbeiten die zur Ausführung des Auftrages unumgänglich sind,
informiert. Im Falle, daß der Kunde diese nicht formellstens,
spätestens bei Beginn der Ausführungen, bestreitet, werden diese
Mehrarbeiten als Vertragsgegenstand betrachtet und können zu einem
späteren Zeitpunkt nicht mehr in Abrede gestellt werden.
Unsere Gesellschaft oder unsere Vertragspartner hat das Recht, bei
Auftragserteilung oder zu Beginn der Arbeiten, eine 30 %tige
Anzahlung, basiert auf das Gesamtvolumen des Auftrages, zu
fordern. Insofern diese Anzahlung verweigert wird, ist unsere
Gesellschaft berechtigt die Arbeiten automatisch zu unterbrechen
.
2. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
Während der Ausführung der Arbeiten ist die Wasser- und Stromversorgung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei der Ausführung der Arbeiten hat weiterhin der Auftraggeber dafür
Sorge zu tragen, daß im Arbeitsbereich jeglicher Durchgang untersagt
ist und andere Handwerker keine Behinderung für unsere Tätigkeit oder
unserer Vertragspartner darstellen. Der Arbeitsbereich muß von jedem
Unrat gesäubert werden und unseren Instruktionen oder unserer
Vertragspartner entsprechen.
Der Kunde ist vollauf verantwortlich für den Untergrund auf welchem
unsere Arbeit oder unserer Vertragspartner getätigt werden, sowohl für
die Beschaffenheit als auch dessen Zuverlässigkeit.
Dem Kunden ist der Zustand der Materialien die im Gebäude verarbeitet
wurden bewußt und trägt die Verantwortung für eventuelle Schäden oder
Unfälle, die während der Ausführung der Arbeiten aus diesbezüglichen
Umständen entstehen können.
3. GARANTIE
Unsere Firma und/oder unser Vertragspartner kann nur für die
ausgeführten Arbeiten garantieren für welche ein Auftrag erteilt wurde.
In keinem Fall kann für die Vorbereitungsarbeiten zur
Durchführung der Tätigkeit (wie z.B. die Präparation der Grundfläche
bzw. -lage) unsere Firma und/oder unserer Vertragspartner
verantwortlich gemacht werden, noch für eine vom Kunden oder anderen
Handwerkern verursachte Unordnung im späteren Verlauf (wie z.B.
verursacht durch Vibrationen oder Stößen gleich welcher Art, durch den
Gebrauch von korrosiven Stoffen, usw. ...)
Bei gewissen Waren können Farbunterschiede auftreten, sei
es in einer gleichen Sendung, sei es von einer Sendung zur anderen. Es
empfiehlt sich deshalb, die Ware vor Anwendung zu überprüfen.
Diesbezügliche Reklamationen nach Verwendung sind ausgeschlossen.
Gleichfalls kann keine Garantie übernommen werden, wenn der Kunde sich
nicht an Unterhaltshinweisen, oder Anweisungen während den Ausführungen
der Arbeiten gleich welcher Art, gehalten hat.
Zusammenfassend kann unsere Firma oder unser Vertragspartner nur für
die ausgeführte technische Qualität der Arbeiten garantieren,
unabhängig von allen ästhetischen Gegebenheiten.
Wir beschränken unsere Arbeit auf die Koordination und übernehmen
keinerlei Verantwortung in Bezug auf bautechnische Veränderungen. Sie
ist in jedem Fall begrenzt auf die Garantien, die uns durch unsere
Lieferanten zugestanden werden.
4. EIGENTUMSRECHTE/EIGENTUMSVORBEHALTE/ENTWÜRFE
Um Dekorations- und Gestaltungsarbeiten vorzustellen bedarf es in der
Angebotsphase Entwürfe. Sie sind Kommunikationsmittel zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber.
Entwürfe sind unser geistiges Eigentum und dürfen nur in Verbindung mit
einer Auftragserteilung für das dargestellte Projekt genutzt werden.
Auch dann bleiben die Eigentumsrechte bestehen.
Wenn es nicht zu einer Beauftragung kommt, müssen die Entwürfe an uns
zurückgegeben werden. Das Weiterreichen unserer Entwürfe an Mitanbieter
ist untersagt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen,
daß jeder Entwurf ein Unikat ist und auch nur einmal ausgeführt wird.
Die Kosten für Entwürfe sind grundsätzlich im Angebotspreis enthalten.
Bei Nichtzustandekommen eines Auftrags zum dargestellten Projekt sind
die Kosten für die Entwürfe in jedem Fall zu zahlen.
Die Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalte an ausgeführten Projekten bleiben uneingeschränkt beim Auftraggeber.
5. REKLAMATIONEN
Reklamationen, gleich welcher Art, müssen innerhalb von acht Tagen nach
Feststellung, spätestens nach Rechnungsversand per Einschreiben an uns
gerichtet werden. Insofern die Reklamation von uns als begründet
anerkannt werden kann, verpflichten wir uns innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt der eingeschriebenen Reklamation, die Beanstandungen
zu beheben oder die Fertigstellung der Arbeiten zu
vollziehen. Sollte der Kunde es ablehnen, daß unser Unternehmen die
notwendigen Arbeiten ausführt, die Gegenstand der Reklamation gewesen
sind, und dies aus welchen Gründen auch immer, so entbindet er
gleichzeitig unsere Firma definitiv von jeglicher Verantwortung.
Wird die Reklamation von uns als unbegründet angesehen, werden wir
unseren Auftraggeber per Einschreiben davon unterrichten. Sollte keine
Gegenreaktion des Kunden innerhalb von acht Tagen nach Erhalt unseres
Schreibens erfolgen, betrachten wir die Arbeiten als ordnungsgemäß
erledigt zu haben und definitiv vom Kunden akzeptiert werden und keine
Einwände mehr geltend macht.
Alle Reklamationen die auf einem anderen Wege als per Einschreiben
sowie vom Kunden eigenhändig unterschrieben, gemacht werden, können
nicht anerkannt werden.
Eine ordnungsgemäß eingereichte Reklamation entbindet den Kunden nicht
von seiner Zahlungsverpflichtung, unsere Rechnung in ihrer Gesamtheit
und am Fälligkeitstermin zu begleichen.
6. ZAHLUNG
Für den Zahlungsort ist der jeweiligen Gesellschaftssitz vorgesehen.
Die Rechnungen sind netto zahlbar, ohne Skonto, bei Erhalt.
Teilzahlungen oder Vorabzahlungen sind vereinbarungsgemäß zahlbar und
bedürfen der Schriftform. Je nach Projektumfang können Voraus- und/oder
Teilzahlungen vor, während und beim Abschluß des jeweiligen Projekts
vereinbart werden. Teilzahlungen und/oder Vorabzahlungen sind netto
ohne Abzug direkt zahlbar.
Auf den nicht fristgerechten bezahlten Betrag werden von rechtswegen
und ohne vorherige Inverzugsetzung jährlich 15 % Zinsen berechnet.
Jeder Zahlungsverzug von Rechnungen oder Teilrechnungen ab
Verfalltag wird mit einer Entschädigung von 20 % mit einem Minimum von
2500 fr auf alle noch ausstehenden Beträge geltend gemacht,
anerkannt vom Kunden auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzes Artikel
1147 und 1152 . Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Verfalltag werden
alle Offenstände dieses Debitorenkontos sofort fällig und genehmigt uns
den laufenden Vertrag für die verbleibenden Arbeiten zu kündigen, ohne
weitere Formalitäten und unter Vorbehalt von Schadenersatz und Zinsen,
insbesondere wenn sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich
verschlechtert.
7. GERICHTSBARKEIT
Zuständige Gerichtsbarkeit ist Eupen allein.
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