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Information zur neuen Gesetzgebung: Sicherheitskoordination
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( Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 )
Entgegen verschiedener Pressemitteilungen ist die Bezeichnung des
Sicherheitskoordinators bei kleineren Bauvorhaben (auch unter 500m2 Fläche!) nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 weiterhin Pflicht!
Der Sicherheitskoordinator wird in den meisten Fällen vom Architekten
bezeichnet. Egal ob sich um Arbeiten handelt für den Bau eines
Wohnhauses oder um Arbeiten in bezug auf ein Gebäude zur beruflichen
oder kommerziellen Benutzung. Braucht man keinen Architekten, kann der
Sicherheitskoordinator vom Unternehmer, der mit der Ausführung der
Arbeiten beauftragt wird, bezeichnet werden.
Man sollte ebenfalls unterscheiden zwischen Projekt- und
Ausführungskoordinator (in den meisten Fällen ist dies ein und die
selbe Person):
- die Bezeichnung des Projektkoordinators muss bereits in der
Planungsphase erfolgen. Während der Planungsphase schlägt der
Sicherheitskoordinator Sicherheitsmassnahmen für die Ausführungsphase
und für spätere Instandsetzungsarbeiten vor.
- Der Ausführungskoordinator muss vor Beginn der Arbeiten bezeichnet
werden. Die Arbeiten dürfen erst nach der Bezeichnung des
Ausführungskoordinators beginnen.
Die Bauten sind jedoch jetzt in 2 verschiedene Kategorien aufgeteilt:
Baustellen mit einer Gesamtfläche unter 500m2
* Die administrativen Koordinationsinstrumente (u.a. das Koordinationsbuch) sind vereinfacht worden.
* Den Architekten oder dem Bauunternehmer ist es erlaubt, die
Sicherheitskoordination selbst zu übernehmen, insofern einer der beiden
die Ausbildung und Zulassung als Sicherheitskoordinator haben.
* Falls keiner von beiden die entsprechende Ausbildung als
Sicherheitskoordinator hat, muss ein externer Sicherheitskoordinator
benannt werden.
Baustellen mit einer Gesamtfläche über 500m2
* Hier bleibt die vorgegebene Gesetzgebung des Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 bestehen.
* Bis zum 31. Dezember 2007 müssen sich die Sicherheitskoordinatoren zertifizieren lassen.
Der Königliche Erlass vom 19. Januar 2005 ist ab dem 27. Januar 2005 anwendbar.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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